Pflicht ist die Vermieterbescheinigung seit November 2015. Ein Jahr später wurde das Bundesmeldegesetz dahin noch einmal geändert, dass zum November 2016 die Verpflichtung für Vermieter nur noch darin besteht, ihren Mietern den Einzug schriftlich zu bestätigen – es entfiel die verbindliche Pflicht zur Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung zum Auszug.
Die Vermieterbescheinigung ist lediglich für das Einwohnermeldeamt gedacht und gehört zu den wichtigen Dokumenten, die laut Bundesmeldegesetz (BMG) vorliegen müssen. Wird eine Vermieterbescheinigung nicht fristgerecht vom Vermieter eingereicht oder seitens des Vermieters ausgestellt, kann dies ein Bußgeld in Höhe von €1.000 nach sich ziehen. Das ist natürlich nicht alles: Bis zu € 50.000 Geldbuße für eine Ordnungswidrigkeit sind zu erwarten, wenn eine Scheinanmeldung stattfindet und die Wohnanschrift Dritten als Meldeadresse angeboten wird, ohne zu vermieten.
Laut Bundesmeldegesetz ergibt sich für Mieter die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde umzumelden. Eine Vermieterbestätigung wird bei Einzug erstellt sowie im Falle eines Auszugs, sollte ein Mieter ins Ausland umziehen. Mit der zweiwöchigen Frist ist jedoch lediglich der Zeitraum ab dem Einzug gemeint, nicht der Beginn des Mietvertrages. Die Vermieterbescheinigung, auch Wohnungsgeberbestätigung genannt, ist dann zur Meldebehörde mitzubringen. Jeder Vermieter ist verpflichtet, diese auszustellen oder das ausgefüllte Meldeformular direkt bei der Meldebehörde zu hinterlegen. Ohne Vermieterbescheinigung kann keine Ummeldung stattfinden. Die grundsätzliche Idee hinter der Wohnungsgeberbestätigung liegt darin begründet, dass man Scheinanmeldungen verhindert möchte und damit verbundene kriminelle Handlungen wie Kreditkartenbetrug oder Erschleichen von Leistungen wie Kindergeld eindämmen.
Folgenden Informationen müssen immer in einer Vermieterbescheinigung / Wohnungsgeberbestätigung enthalten sein:
- Hinweis auf die Art des Dokuments, beispielsweise: „Wohnungsgeberbestätigung
gem. § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG) zur Vorlage bei der Meldebehörde“ - Vollständiger Name sowie Anschrift des Wohnungsgebers
- Adresse des Mietobjekts
- Vollständige Namen der Mieter / meldepflichtigen Personen, respektive auch die Namen der Kinder und Untermieter oder Mitmieter
- Art des Vorgangs: Anmeldung mit dem Datum des Einzugs / Abmeldung mit dem Datum des Auszugs- Datum und Ort sowie Unterschrift des Wohnungsgebers