Bauliche Veränderungen stellen immer wieder ein typisches Streitthema in Wohnungseigentümergemeinschaften dar.
Häufig ist es reine Unkenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen, die hierbei zu Problemen führen – eher selten ein reiner Machtanspruch einzelner Eigentümer.
Bitte führen Sie bauliche Veränderungen nur nach Zustimmung der WEG per Beschluss (im Rahmen einer Eigentümerversammlung oder nach Umlaufbeschluss) durch.
Was ist genau unter eine baulichen Veränderung zu verstehen?
Alle Baumaßnahmen, die nicht als Instandsetzung bzw. Instandhaltung oder Modernisierung definiert werden können; Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums; Veränderung geht deutlich über eine Instandsetzung oder Instandhaltung hinaus.
Beispiele:
- Anstrich der Fassade der Gemeinschaftsimmobilie in einer anderen Farbe (z. B. in grün Farbe anstelle des bisherigen blaugrau)
- Veränderung des Fassadenputzes der Gemeinschaftsimmobilie oder Versehen einer nachträglichen Verkleidung.
- Einbau einer Sauna oder eines Schwimmbads im Keller der Wohnanlage.
- Verglasung bestehender Balkone oder Einfügen neuer Fenster (beispielsweise in einer Dachgeschosswohnung).
- Völlige Neugestaltung des bestehenden Gartenbereichs