Entlastung (des WEG Verwalters)

Für viele ist das Wort Entlastung positiv besetzt. Keiner trägt gerne Lasten mit sich herum, so auch nicht der WEG-Verwalter in Bezug auf die Jahresabrechnung für ein Wirtschaftsjahr. Als Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft sollten Sie jedoch wissen, was die Entlastung konkret für Sie bedeutet.

Die Entlastung ist ein Thema aus dem Bereich der Hausverwaltung, welches trotz seiner Bedeutung nur von den wenigsten Wohnungseigentümern tatsächlich richtig verstanden wird. In vielen Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) wird oftmals zu routiniert die Hand gehoben, wenn über den Tagesordnungspunkt „Entlastung des Verwalters“ in einer Eigentümerversammlung abgestimmt wird. Gleiches gilt für die Entlastung des Verwaltungsbeirates, auf die wir in einem der nächsten Artikel eingehen werden. In diesem Beitrag geht es zunächst ausschließlich um die Entlastung des WEG-Verwalters. Sie werden erfahren, was eine Entlastung konkret bedeutet, welche Folgen ein solcher Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) haben kann – und wann es sich lohnt, dafür oder dagegen zu stimmen.

Ist ein WEG-Verwalter für ein Wirtschaftsjahr entlastet worden, ist dieser nicht mehr verpflichtet, Auskünfte zu der von Ihm erstellten Jahresabrechnung inkl. aller Einzelabrechnungen zu erteilen. Viel wichtiger ist jedoch der Umstand, dass die Hausverwaltung nach einem Beschluss zur Entlastung bzw. zur Annahme der Jahresabrechnung für ihr Handeln im relevanten Wirtschaftsjahr nicht mehr haftbar gemacht werden kann. Das Stellen von Schadensersatzansprüche ist der WEG nicht mehr möglich – ganz gleich, wie berechtigt diese aus subjektiver Sicht im Nachhinein sein mögen.