Mindestens einmal pro Jahr findet sie statt und sie ist mehr oder weniger das immer wiederkehrende „Höhepunkt“ der WEG-Verwaltung: Die Eigentümerversammlung. Die Eigentümerversammlung ist eine wichtige Veranstaltung für die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, denn dort werden Beschlüsse per Wahl gefasst, welche anschließend durch die Hausverwaltung umzusetzen sind. Insbesondere geht es in der ordentlichen Eigentümerversammlung – also in der einmal jährlich stattfindenden – um die Genehmigung der Jahresabrechnung sowie des vom Verwalter vorgeschlagenen Wirtschaftsplans.
Ob ordentlich oder außerordentlich: An einer Eigentümerversammlung müssen Sie nicht zwangsweise teilnehmen. Sie können auch eine Vollmacht erteilen. Aber auch dies ist keine Pflicht für Sie als Miteigentümer der WEG, sodass Sie die Wahl haben. In diesem Beitrag gehen wir darauf ein, was eine solche Vollmacht bedeutet und wann es sich lohnen kann, eine Vollmacht auszustellen. Das Mittel der Vollmacht sollte man nicht unterschätzen, wenn wichtige Themen gemäß der Tagesordnung für eine kommende Eigentümerversammlung besprochen und entsprechende Beschlüsse gefasst werden sollen.
Die Möglichkeiten für eine Eigentümerversammlung: Teilnahme oder Vollmacht?
- Sie nehmen an der Eigentümerversammlung teil und nutzen Ihr Stimmrecht, wie Ihnen beliebt. Sie haben stets das Recht mitzustimmen oder sich zu enthalten.
- Sie nehmen nicht an der Eigentümerversammlung teil, lassen sich jedoch per Vollmacht durch eine andere berechtigte Person vertreten und setzen so Ihr Stimmrecht um.
- Sie bleiben der Eigentümerversammlung fern, erteilen keine Vollmacht und partizipieren so auch nicht an der Abstimmung zu Beschlussanträgen. Sie enthalten sich sozusagen Ihrer Stimme.
Wenn man eine Vollmacht für eine Eigentümerversammlung erteilt, sollte man dies nur zusammen mit schriftlichen Anweisungen zum Abstimmverhalten geschehen. So können Sie sicher sein, dass Ihre Wünsche auch wirklich umgesetzt werden und niemand den Empfänger der Vollmacht dazu überreden kann, mit Ihrer Vollmacht gegen ihre eigenen Anweisungen abzustimmen.