Tagesordnung

Ohne Tagesordnungspunkte, über die in einer Eigentümerversammlung beschlossen wird, können keine Sanierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Beschlussfassung ist für eine WEG überaus wichtig. Umso ungünstiger ist es, wenn TOPs gar nicht erst aufgenommen werden.

Bei der Einreichung der TOPs gibt es zudem folgende Fallstricke, die für Eigentümer deutliche Nachteile haben können:

  • Die Einreichung der TOP muss vor Beginn der Ladungsfrist von zwei Wochen erfolgen. Sonst muss die Verwaltung nur bei besonderer Dringlichkeit einen TOP aufnehmen.
  • Viele Verwalter drücken sich vor der Aufnahme von TOPs, die natürlich mit anschließender Arbeit verbunden sind, wenn ein Beschluss erfolgt. Gängige Praktiken als Beispiele: Ein Anruf seitens der Verwaltung, dass „die Maßnahme ja ohnehin für nächstes Jahr geplant sei“ oder ein „Sie wissen doch, dafür wird sich eh keine Mehrheit finden, darüber müssen wir nicht abstimmen“.
  • Sobald Ihnen ein Anliegen, über das in einer ETV abgestimmt werden muss, wichtig erscheint, sollten Sie dieses schriftlich der Verwaltung übermitteln und um eine kurze Bestätigung bitten. Warten Sie nicht, bis es wieder ungefähr Zeit für eine Eigentümerversammlung ist.
  • Suchen Sie sich idealerweise Mitstreiter, die ähnliche Interessen verfolgen und die ebenfalls um die Aufnahme dieses Tagesordnungspunktes bitten. Reichen Sie am besten den TOP per E-Mail und gleichzeitig per Einschreiben ein.
  • Betonen Sie, dass der Tagesordnungspunkt „ordnungsgemäßer Verwaltung“ entspricht und/oder sprechen Sie mit Ihrem Verwaltungsbeirat, damit dieser Ihr Anliegen weiterträgt. Jetzt wird deutlich, wie wichtig ein kompetenter Beirat sein kann.
  • Seien Sie vorsichtig und sehr genau mit der Formulierung: „Diskussion und Beschlussfassung über die Änderung des Leerungsintervalls der Mülltonnen“. Das Wort „Beschlussfassung“ muss immer enthalten sein!
  • Lassen Sie Ihr Anliegen nicht unter „Verschiedenes/Sonstiges“ laufen. Dies wird von vielen unseriösen Hausverwaltern gerne so gehandhabt, bietet aber den Nachteil, dass dort keine rechtskräftigen Beschlüsse gefasst werden. Die unter „Sonstiges“ oder „Verschiedenes“ laufenden Beschlüsse sind anfechtbar.