Verwaltungsbeirat

Aufgaben und Pflichten des Verwaltungsbeirats

Der Verwaltungsbeirat ist gemäß BGB zwar kein eigentliches Organ einer Wohnungseigentümergemeinschaft, doch kommt ihm eine wichtige Funktion im Hinblick auf die Hausverwaltung zu. Im WEG (§ 29 Abs. 2) heißt es sehr unspezifisch „Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben.“.

  • Prüfung von Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Rechnungen und Kostenvoranschlägen im Zuge der Vorbereitung der Eigentümerversammlung.
  • Mitteilung der Prüfergebnisse auf der Eigentümerversammlung.
  • Einberufung einer Eigentümerversammlung (nur durch Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden), wenn der Verwalter verhindert ist oder sich weigert.
  • Unterzeichnung des Protokolls der Eigentümerversammlung (Vorsitzender oder dessen Stellvertreter).

Auch, wenn § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG eine dreiköpfigen Verwaltungsbeirat festlegt, kann individuell von dieser Regelung abgewichen werden. Für einen Verwaltungsbeirat sollten nur solche Personen gewählt werden, die fachlich wie persönlich die entsprechenden Voraussetzungen mitbringen. Mit den falschen Personen im Beirat kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft sich selbst schaden.

Das darf ein Verwaltungsbeirat nicht!

  • Die Bestellung und Abbestellung von Verwaltern darf nur die WEG über einen Beschluss auf der Eigentümerversammlung.
  • Die Mitglieder des Verwaltungsbeirates dürfen nicht die Entlastung des Verwalters aussprechen.
  • Der Verwaltungsbeirat darf Handwerkern und Dienstleistern gegenüber keine Anweisungen erteilen.
  • Abnahmen von Bauarbeiten oder sonstigen Dienstleistungen obliegen nicht dem Verwaltungsbeirat.
  • Der Verwaltungsbeirat darf die WEG nicht gegenüber Dritten vertreten.
  • Verträge oder Aufträge dürfen durch die Mitglieder des Verwaltungsbeirates nicht für die WEG abgeschlossen werden.
  • Der Verwaltungsbeirat hat keine Befugnis, den Bewohnern der Gemeinschaftsimmobilie Anweisungen zu erteilen.
  • Im Alleingang eine neue Hausverwaltung suchen und diese mit der Verwaltung der WEG betrauen.