Jahresabrechnung

Die Aufgabenteilung in Bezug auf die Jahresabrechnung einer WEG ist klar geregelt. Der bestellte WEG-Verwalter erstellt die Jahresabrechnung, der Verwaltungsbeirat oder ein fachlich versierter Miteigentümer prüft diese und die Eigentümerversammlung fasst einen Beschluss darüber.

Der Verwalter einer WEG ist gemäß § 28 Abs. 3 zur Erstellung einer Jahresabrechnung für die von ihm verwaltete Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, wobei das Format jedoch nicht vorgeschrieben wird, jedoch müssen bestimmte Informationen darin immer zwingend enthalten sein. Dazu gehören vor allem die folgenden Inhalte:

  • Alle Ausgaben und Einnahmen der WEG für das Wirtschaftsjahr (Gesamtdarstellung).
  • Entwicklung der Instandhaltungsrücklage für das Wirtschaftsjahr.
  • Einzelabrechnungen für die einzelnen Wohnungseigentümer inkl. Verteilungsschlüssel.