Das Wohnungseigentumsgesetz schreibt die Bestellung eines Verwalters für die WEG vor. Es schreibt nur nicht vor, wer diese Aufgabe übernimmt. Die Selbstverwaltung ist eine Option, die in manchen Fällen sehr attraktiv sein kann.
Obwohl selbst verwaltete WEGs eher ein Sonderfall darstellen, gibt es Rahmenbedingungen unter denen diese Verwaltungsform durchaus sinnvoll erscheinen kann. Nicht jede WEG ist mit einem professionellen Hausverwalter besser dran, was verschiedene Ursachen haben kann. Damit eine Eigentümergemeinschaft sich mit gutem Gewissen für eine Selbstverwaltung entscheiden kann, sollte diese mit klaren Vorteilen sowohl für die Miteigentümer als auch für denjenigen Eigentümer, der die Rolle des Verwalters übernimmt, verbunden sein. Wenn die Voraussetzungen stimmen, kann eine Selbstverwaltung durchaus die beste Option für eine WEG sein und mit einem niedrigen Hausgeld sowie mit einem guten Bauzustand der Immobilie verbunden sein.
Potenzielle Gründe für eine Selbstverwaltungen
- Es handelt sich um eine eher kleinere WEG mit wenigen Wohnungen.
- Die WEG versteht sich gut und die Eigentümer sind nicht zerstritten.
- Es findet sich keine Hausverwaltung, die bereit wäre, die WEG zu verwalten.
- Man hat schlechte Erfahrungen mit unseriösen Hausverwaltungen gemacht.
- Unter den Eigentümern befindet sich eine besonders kompetente Person in Verwaltungsangelegenheiten, die auch die Bereitschaft zur Selbstverwaltung erkennen lässt.
- Man möchte die Hausgeldzahlungen (laufende Kosten, Zuführung zur Instandhaltungsrücklage) möglichst gering halten.
Voraussetzungen für eine Selbstverwaltung
- Alle Eigentümer sind mit der Selbstverwaltung einverstanden und es findet sich ein kompetenter Miteigentümer, der bereit ist, sich zum Verwalter der WEG bestellen zu lassen.
- Man ist in der WEG bereit, jenen Eigentümer zu unterstützen, der sich im Rahmen der Selbstverwaltung zum Verwalter bestellen lässt und die damit verbundenen Aufgaben in Eigenregie erledigt.
- Ein einziger Eigentümer, der sich gegen einer Selbstverwaltung ausspricht und dieser nicht zustimmt, reicht aus, damit diese unmöglich gemacht wird. Dann muss durch die Gemeinschaft per Beschluss ein professioneller Verwalter bestellt werden.
- Es findet sich ein Miteigentümer, der bereit ist, sich zum Verwalter bestellen zu lassen und der auch über die erforderlichen fachlichen wie persönlichen Kompetenzen verfügt.
- Die Größe und Komplexität des Gemeinschaftseigentums hält sich in Grenzen.
- Der Bauzustand des Objekts befindet sich in einem guten Zustand, sodass keine aufwendigen Sanierungspläne erstellt werden müssen (siehe auch Sonderumlage).