Wer eine Eigentumswohnung, ein Reihenhaus oder eine andere Form von Sondereigentum in einer Wohnanlage besitzt, der wird automatisch Teil der Eigentümergemeinschaft dieser Wohnanlage.
Die Eigentümergemeinschaft besteht also aus allen Eigentümern von Sondereigentum in der entsprechenden Wohnanlage, ganz unabhängig davon, ob sie diese selber nutzen oder vermieten.
Die Bildung einer Eigentümergemeinschaft ist dabei eine gesetzlich geregelte Pflicht. Ihr untersteht die Verwaltung des so genannten Gemeinschaftseigentums, welches getrennt vom Sondereigentum besteht. Das Entscheidungsorgan einer Eigentümergemeinschaft ist die Eigentümerversammlung. Diese muss mindestens einmal im Jahr tagen und fasst Beschlüsse zu allen das Gemeinschaftseigentum betreffenden Änderungen, Arbeiten und evtl. notwendigen Sanierungen. Viele Eigentümergemeinschaften wählen zudem jährlich einen Beirat von meist drei Personen aus ihrer Mitte, die sich während der Zeit zwischen den Eigentümerversammlungen um anfallende Entscheidungen kümmern.