Kündigungsgründe Mietverträge

Hinweise für Vermieter

Mietnomaden, Zahlungsverzug oder Störung des Hausfriedens: In einigen Fällen ist es nötig, seinen Mietern zu kündigen. Erfahren Sie hier, welche Gründe einen Vermieter berechtigen, ein Mietverhältnis zu beenden und wie die Kündigung erfolgt.

Kündigungsgründe für Vermieter

Kommt es zu Problemen mit dem Mieter, hat ein Vermieter nur bei berechtigtem Interesse das Recht, diesem zu kündigen. §573 BGB legt dabei diese gesetzlichen Kündigungsgründe für Vermieter fest:

  • Pflichtverletzung 
  • Eigenbedarf
  • Wirtschaftliche Verwertung
Pflichtverletzung von Mietern

1. Zahlungsverzug und unpünktliche Mietzahlung

Mieter, die ihre Miete gar nicht oder nur sporadisch zahlen, sind für Vermieter ein ernsthaftes Problem. Haben Vermieter es mit zahlungsunwilligen Mietern zu tun, ist eine fristlose Kündigung dann rechtens, wenn:

  • sie mit zwei Monatsmieten im Rückstand liegen
  • sie innerhalb von zwei aufeinander folgenden Monaten mit mindestens einer Monatsmiete im Rückstand liegen

Die fristlose Kündigung wird dann unwirksam, wenn der Mieter nach Zustellung der Räumungsklage seine Mietrückstände innerhalb von zwei Monaten begleicht.

2. Störung Hausfrieden und Verstoß gegen die Hausordnung
Stört ein Mieter den Hausfrieden oder verstößt er gegen die Hausordnung, darf der Vermieter das Mietverhältnis mit ihm gegebenenfalls kündigen. Dies ist in den folgenden Fällen möglich:

  • Wiederholte nächtliche Ruhestörung
  • Beleidigung und Bedrohung
  • Tätliche Angriffe
  • Üble Nachrede
  • Vorsätzliche Sachbeschädigungen
  • Kriminelle Handlungen

3. Vernachlässigung der Mietsache
Für Mieter besteht eine Sorgfaltspflicht gegenüber der Mietsache. Eine erhebliche Verletzung dieser liegt vor, wenn:

  • von einem Mieter eine Brandgefahr ausgeht
  • Mieter bei Frostgefahr die Heizungen ausstellen
  • Mieter unerlaubten Veränderungen an der Bausubstanz vornehmen
  • sie die Bausubstanz gefährden

4. Unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte (Untermieter)
Überlässt der Mieter die Mietwohnung oder Teile der Wohnung Dritten, hat er dafür das Einverständnis des Vermieters einzuholen. Geschieht das nicht, hat der Vermieter das Recht, dem Mieter nach einer Abmahnung zu kündigen. Besteht für den Mieter jedoch ein berechtigtes Interesse daran, die Wohnung einem Dritten zu überlassen, ist eine Kündigung nichtig. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er einen befristeten Auslandsaufenthalt plant.