Umlaufbeschluss / Umlaufverfahren

Ein Umlaufbeschluss bietet den Wohnungseigentümern die Möglichkeit, Beschlüsse auch außerhalb einer Eigentümerversammlung zu fassen.

Entscheidungen der Wohnungseigentümer erfolgen in aller Regel durch Beschlussfassung. Grundsätzlich fassen die Eigentümer ihre Beschlüsse in der Eigentümerversammlung. Das Gesetz bietet in § 23 Abs. 3 WEG aber auch die Möglichkeit, Beschlüsse zu fassen, ohne dass eine Versammlung einberufen werden muss.

Durch die WEG-Reform, die am 01.12.2020 in Kraft getreten ist, wurden Umlaufbeschlüsse vereinfacht (Die Zustimmung zu Beschlüssen im Umlaufverfahren bedarf seit Dezember 2020 nicht mehr der Schriftform. Ausreichend ist die Textform, also die Abstimmung insbesondere per E-Mail oder auch spezieller Handy-App).

Beim Umlaufbeschluss spricht man auch vom schriftlichen Beschluss. Diese Möglichkeit zur Beschlussfassung regelt § 23 Abs. 3 WEG. Dort heißt es: „Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklären.“.

Für Sie als Wohnungsbesitzer stellt sich vor allem die Frage, wer das Umlaufverfahren initiieren darf. Die Antwort ist eigentlich recht einfach: Der Verwalter, jeder Wohnungseigentümer und der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates sowie dessen Stellvertreter. In der Praxis ist es am ehesten die Hausverwaltung von der ein Umlaufverfahren zur Erreichung eines schriftlichen Beschlusses ausgeht.

Wie funktioniert das Umlaufverfahren zum schriftlichen Beschluss?

Der Initiator eines Umlaufverfahrens mit dem Ziel, einen schriftlichen Beschluss herbeizuführen, muss einige Dinge beachten, um den Prozess auf korrekte Weise einzuleiten. Erfolgreich ist der Umlaufbeschluss, wenn dieser mit sogenannter „Allstimmigkeit“ gefasst wird. Eine einfache Mehrheit reicht nicht aus.

  1. Das Schreiben für den Umlaufbeschluss wird an jeden einzelnen Miteigentümer der WEG adressiert und muss somit natürlich entsprechend oft ausgedruckt, unterschrieben und verteilt bzw. versandt werden.
  2. Es wird nur ein Schreiben für den schriftlichen Beschluss erstellt, das von Eigentümer zu Eigentümer wandert, bis Sie es der Initiator vom letzten Unterschreibenden zurückerhält.