Ordnungsgemäße Verwaltung

Wenn es um Wohneigentum geht, so handelt es sich nicht selten um erhebliche Beträge, die dahinter stecken – ob es sich um die Wohnung handelt oder um die Instandhaltungsrücklage. Auch, wenn die derzeitigen Kredite bzw. Darlehen günstige Konditionen haben, sind Immobilien noch immer teuer und benötigen regelmäßige Ausgaben, um einen Werterhalt zu sichern. Kauft man eine Eigentumswohnung, wird man Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und erwirbt nicht nur die eigentliche Wohnung in Form von Sondereigentum, sondern gleichzeitig Miteigentumsanteile am Gemeinschaftseigentum. Dies bedeutet zugleich Rechte wie Pflichten und die Betreuung durch eine Hausverwaltung. Allzu verständlich ist es, dass man das Gemeinschaftseigentum ordentlich verwaltet wissen möchte. Stellt der Verwalter etwa gar keinen Wirtschaftsplan auf und unterbleibt die Übersendung der Jahresabrechnung, haben Sie als Eigentümer ein Problem. Was man umgangssprachlich als eine „ordentliche Verwaltung“ bezeichnet, heißt offiziell „ordnungsgemäße Verwaltung“ und wird zum Teil durch das Wohnungseigentumsgesetz definiert. Daneben hat es zahlreiche Gerichtsurteile seit Bestehen des WEGs gegeben, mit denen weitere Details der ordnungsgemäßen Verwaltung geklärt worden sind. Besonders interessant sind dabei natürlich vor allem die Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH).